§ 12 – Handlungsfähigkeit
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, normal normal natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, normal normal juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, normal normal Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte. normal normal normal arabic (2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Kurz erklärt
- Verfahrenshandlungen dürfen von geschäftsfähigen natürlichen Personen vorgenommen werden.
- Auch beschränkt geschäftsfähige Personen können handeln, wenn sie rechtlich anerkannt sind.
- Juristische Personen und Vereinigungen handeln durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Beauftragte.
- Behörden handeln durch ihre Leiter oder deren Vertreter.
- Bei Einwilligungsvorbehalt darf ein geschäftsfähiger Betreuter nur handeln, wenn er dazu rechtlich befugt ist.