Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 28

§ 28 – Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; normal normal durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; normal normal von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; normal normal die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; normal normal Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. normal normal normal arabic (3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Kurz erklärt

  • Vor einem Verwaltungsakt, der Rechte einer Person betrifft, muss diese die Möglichkeit haben, sich zu äußern.
  • Eine Anhörung kann entfallen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig ist.
  • Gründe für das Auslassen der Anhörung können Gefahr im Verzug oder öffentliches Interesse sein.
  • Auch wenn eine Frist eingehalten werden muss oder die Entscheidung auf bereits gemachten Angaben basiert, kann auf eine Anhörung verzichtet werden.
  • Ein zwingendes öffentliches Interesse kann ebenfalls dazu führen, dass eine Anhörung nicht stattfindet.