Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 4
§ 4 – Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; normal normal die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Behörden müssen anderen Behörden auf Anfrage Unterstützung leisten.
- Diese Unterstützung wird als Amtshilfe bezeichnet.
- Amtshilfe gilt nicht, wenn die Hilfe innerhalb eines Weisungsverhältnisses erfolgt.
- Die Hilfe zählt nicht als Amtshilfe, wenn sie Aufgaben betrifft, die die ersuchte Behörde selbst zu erledigen hat.
- Amtshilfe ist also nur in bestimmten Situationen erforderlich.