Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 4

§ 4 – Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; normal normal die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Behörden müssen anderen Behörden auf Anfrage Unterstützung leisten.
  • Diese Unterstützung wird als Amtshilfe bezeichnet.
  • Amtshilfe gilt nicht, wenn die Hilfe innerhalb eines Weisungsverhältnisses erfolgt.
  • Die Hilfe zählt nicht als Amtshilfe, wenn sie Aufgaben betrifft, die die ersuchte Behörde selbst zu erledigen hat.
  • Amtshilfe ist also nur in bestimmten Situationen erforderlich.