Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 71

§ 71 – Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit. (2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten. (3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

Kurz erklärt

  • Jedes Ausschussmitglied hat das Recht, Fragen zu stellen, die der Ausschuss auf Zulässigkeit prüft.
  • Nur Ausschussmitglieder, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, dürfen bei der Beratung und Abstimmung anwesend sein.
  • Personen in Ausbildung bei der zuständigen Behörde dürfen mit Erlaubnis des Vorsitzenden anwesend sein.
  • Abstimmungsergebnisse müssen dokumentiert werden.
  • Beteiligte können Ausschussmitglieder ablehnen, wenn Befangenheit besteht, müssen dies aber vor der Verhandlung schriftlich erklären.