Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 50
§ 50 – Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
Kurz erklärt
- Bestimmte Absätze des § 48 und § 49 gelten nicht, wenn ein Verwaltungsakt von einem Dritten angefochten wird.
- Dies gilt, wenn der Verwaltungsakt während des Vorverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird.
- Die Aufhebung muss dazu führen, dass dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
- Der begünstigende Verwaltungsakt ist der, der Vorteile für den Betroffenen schafft.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Folgen der Anfechtung durch Dritte.