Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 85
§ 85 – Entschädigung
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls.
Kurz erklärt
- Ehrenamtlich Tätige können ihre notwendigen Ausgaben erstattet bekommen.
- Sie haben auch Anspruch auf Ersatz für Verdienstausfall.
- Der Anspruch gilt für alle, die ehrenamtlich arbeiten.
- Notwendige Auslagen müssen nachgewiesen werden.
- Der Verdienstausfall bezieht sich auf entgangenes Einkommen.