Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 93

§ 93 – Niederschrift

Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über den Ort und den Tag der Sitzung, normal normal die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder, normal normal den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge, normal normal die gefassten Beschlüsse, normal normal das Ergebnis von Wahlen. normal normal normal arabic Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

Kurz erklärt

  • Es muss ein Protokoll über die Sitzung erstellt werden.
  • Das Protokoll enthält Informationen über den Ort und das Datum der Sitzung.
  • Die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ausschussmitglieder müssen aufgeführt werden.
  • Es werden der behandelte Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse dokumentiert.
  • Das Protokoll muss vom Vorsitzenden und gegebenenfalls vom Schriftführer unterschrieben werden.