§ 52 – Rückgabe von Urkunden und Sachen
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Kurz erklärt
- Wenn ein Verwaltungsakt unwirksam wird, kann die Behörde die dazugehörigen Urkunden oder Sachen zurückfordern.
- Der Inhaber und der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen müssen sie herausgeben.
- Der Inhaber oder Besitzer kann verlangen, die Urkunden oder Sachen zurückzubekommen, wenn sie als ungültig gekennzeichnet sind.
- Die Rückgabe der Urkunden oder Sachen ist nicht möglich, wenn die Kennzeichnung nicht klar oder dauerhaft ist.
- Dies gilt für alle Urkunden oder Sachen, die zur Ausübung von Rechten aus dem Verwaltungsakt bestimmt sind.