Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 13

§ 13 – Beteiligte

(1) Beteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, normal normal diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, normal normal diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, normal normal diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. normal normal normal arabic (2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen. (3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Kurz erklärt

  • Beteiligte sind Antragsteller und Antragsgegner, also die Personen, die direkt von einem Verwaltungsakt betroffen sind.
  • Die Behörde kann auch andere Personen, deren rechtliche Interessen betroffen sind, als Beteiligte hinzuziehen.
  • Wenn das Verfahren Auswirkungen auf Dritte hat, können diese auf Antrag als Beteiligte einbezogen werden.
  • Die Behörde muss Dritte, die bekannt sind, über den Beginn des Verfahrens informieren.
  • Personen, die angehört werden, aber nicht die Voraussetzungen für eine Beteiligung erfüllen, gelten nicht als Beteiligte.