Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 2

§ 2 – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, normal normal die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, normal normal Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, normal normal Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, normal normal das Recht des Lastenausgleichs, normal normal das Recht der Wiedergutmachung. normal normal normal arabic (3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; normal normal der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; normal normal der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Gesetz gilt nicht für Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen.
  • Es ist nicht anwendbar auf Verfahren der Finanzbehörden, Strafverfolgung und Ordnungswidrigkeiten.
  • Auch internationale Rechtshilfe in Straf- und Zivilsachen ist von diesem Gesetz ausgeschlossen.
  • Für Gerichtsverwaltungen und Justizbehörden gilt das Gesetz nur in bestimmten Fällen, die gerichtlicher Nachprüfung unterliegen.
  • Vertretungen des Bundes im Ausland sind ebenfalls nicht von diesem Gesetz betroffen.