Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 100

§ 100 – Landesgesetzliche Regelungen

Die Länder können durch Gesetz eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen; normal normal bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Bundesländer dürfen eigene Gesetze erlassen, die § 16 entsprechen.
  • Diese Gesetze können Regelungen für Planfeststellungen enthalten.
  • Planfeststellungen basieren auf landesrechtlichen Vorschriften.
  • Die Rechtswirkungen von § 75 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für Entscheidungen, die nach Bundesrecht notwendig sind.
  • Die Regelungen müssen im Einklang mit den bestehenden Gesetzen stehen.