Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 100
§ 100 – Landesgesetzliche Regelungen
Die Länder können durch Gesetz eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen; normal normal bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesländer dürfen eigene Gesetze erlassen, die § 16 entsprechen.
- Diese Gesetze können Regelungen für Planfeststellungen enthalten.
- Planfeststellungen basieren auf landesrechtlichen Vorschriften.
- Die Rechtswirkungen von § 75 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für Entscheidungen, die nach Bundesrecht notwendig sind.
- Die Regelungen müssen im Einklang mit den bestehenden Gesetzen stehen.