Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 43
§ 43 – Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Kurz erklärt
- Ein Verwaltungsakt wird wirksam, wenn er der betroffenen Person bekannt gegeben wird.
- Die Wirksamkeit hängt vom Inhalt ab, der bei der Bekanntgabe mitgeteilt wird.
- Ein Verwaltungsakt bleibt gültig, bis er zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben wird.
- Er bleibt auch gültig, solange er nicht durch Zeitablauf oder andere Gründe erledigt ist.
- Ein nichtiger Verwaltungsakt hat keine rechtliche Wirkung.