Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 70

§ 70 – Anfechtung der Entscheidung

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

Kurz erklärt

  • Vor einer Klage beim Verwaltungsgericht muss kein Vorverfahren durchlaufen werden.
  • Dies gilt für Verwaltungsakte, die im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassen wurden.
  • Eine Nachprüfung des Verwaltungsakts ist nicht erforderlich.
  • Die Regelung vereinfacht den Zugang zu gerichtlichen Verfahren.
  • Betroffene können direkt Klage erheben.