Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 70
§ 70 – Anfechtung der Entscheidung
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
Kurz erklärt
- Vor einer Klage beim Verwaltungsgericht muss kein Vorverfahren durchlaufen werden.
- Dies gilt für Verwaltungsakte, die im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassen wurden.
- Eine Nachprüfung des Verwaltungsakts ist nicht erforderlich.
- Die Regelung vereinfacht den Zugang zu gerichtlichen Verfahren.
- Betroffene können direkt Klage erheben.