§ 20 – Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist; normal normal wer Angehöriger eines Beteiligten ist; normal normal wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt; normal normal wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt; normal normal wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist; normal normal wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. normal normal normal arabic Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen. (3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. (4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. (5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind: der Verlobte, normal normal der Ehegatte, normal normal 2a. der Lebenspartner, normal normal Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, normal normal Geschwister, normal normal Kinder der Geschwister, normal normal Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, normal normal 6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, normal normal Geschwister der Eltern, normal normal Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). normal normal normal arabic Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht; normal normal 1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; normal normal in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist; normal normal im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- In einem Verwaltungsverfahren dürfen bestimmte Personen nicht für eine Behörde tätig werden, wenn sie selbst oder als Angehörige an dem Verfahren beteiligt sind.
- Dies gilt auch für Personen, die einen Beteiligten vertreten oder in einem engen Verhältnis zu einem Beteiligten stehen.
- Ausnahmen bestehen für Wahlen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten und für unaufschiebbare Maßnahmen bei Gefahr im Verzug.
- Wenn ein Ausschussmitglied sich für ausgeschlossen hält, muss es dies dem Vorsitzenden melden, der dann über den Ausschluss entscheidet.
- Angehörige sind enge Verwandte wie Ehepartner, Geschwister und Pflegekinder, auch wenn die rechtlichen Beziehungen nicht mehr bestehen.