Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 71c
§ 71c – Informationspflichten
(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder Ausübung seiner Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist. (2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.
Kurz erklärt
- Die einheitliche Stelle gibt schnell Auskunft über relevante Vorschriften und zuständige Behörden.
- Sie informiert auch über den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken.
- Antragsteller erhalten Informationen zu ihren Verfahrensrechten und Unterstützungseinrichtungen.
- Bei unklaren Anfragen wird umgehend darauf hingewiesen.
- Zuständige Behörden beantworten Anfragen zu Vorschriften und deren Auslegung ebenfalls schnell.