Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 88

§ 88 – Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Kurz erklärt

  • Ausschüsse, Beiräte und ähnliche Einrichtungen werden in Verwaltungsverfahren berücksichtigt.
  • Die Regelungen der §§ 89 bis 93 finden Anwendung.
  • Abweichende Regelungen in anderen Rechtsvorschriften haben Vorrang.
  • Diese Bestimmungen gelten für die Tätigkeit der Ausschüsse.
  • Es handelt sich um eine allgemeine Regelung für kollegiale Einrichtungen.