Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 27a
§ 27a – Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.
Kurz erklärt
- Öffentliche Bekanntmachungen müssen auf der Internetseite der zuständigen Behörde veröffentlicht werden.
- Die Veröffentlichung im Internet ist entscheidend für die Einhaltung von Fristen, sofern keine anderen Regelungen bestehen.
- Wenn es durch technische Gründe nicht möglich ist, die Bekanntmachung online zu stellen, gilt Absatz 1 nicht.
- Die Vorschrift betrifft sowohl öffentliche als auch ortsübliche Bekanntmachungen.
- Die Regelung sorgt für Transparenz und Zugänglichkeit von Informationen.