Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 101
§ 101 – Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.
Kurz erklärt
- Die Senate von Berlin, Bremen und Hamburg dürfen die örtliche Zuständigkeit anders regeln.
- Diese Regelung kann von der allgemeinen Vorschrift in § 3 abweichen.
- Die Anpassung soll dem speziellen Verwaltungsaufbau der jeweiligen Länder entsprechen.
- Es betrifft die Organisation und Zuständigkeiten der Verwaltung.
- Die Entscheidung liegt bei den Senaten der genannten Länder.