Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 101

§ 101 – Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.

Kurz erklärt

  • Die Senate von Berlin, Bremen und Hamburg dürfen die örtliche Zuständigkeit anders regeln.
  • Diese Regelung kann von der allgemeinen Vorschrift in § 3 abweichen.
  • Die Anpassung soll dem speziellen Verwaltungsaufbau der jeweiligen Länder entsprechen.
  • Es betrifft die Organisation und Zuständigkeiten der Verwaltung.
  • Die Entscheidung liegt bei den Senaten der genannten Länder.