Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 102

§ 102 – Übergangsvorschrift zu § 53

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Kurz erklärt

  • Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes wird hier angewendet.
  • Dies betrifft die Anwendung des § 53.
  • Die Regelung gilt in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2002 besteht.
  • Es handelt sich um eine rechtliche Vorschrift.
  • Die Bestimmungen sind entsprechend zu beachten.