Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 102
§ 102 – Übergangsvorschrift zu § 53
Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes wird hier angewendet.
- Dies betrifft die Anwendung des § 53.
- Die Regelung gilt in der Fassung, die seit dem 1. Januar 2002 besteht.
- Es handelt sich um eine rechtliche Vorschrift.
- Die Bestimmungen sind entsprechend zu beachten.