Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 22
§ 22 – Beginn des Verfahrens
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss; normal normal nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Behörde entscheidet, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren einleitet.
- Diese Entscheidung basiert auf ihrem Ermessen.
- Es gibt Ausnahmen, wenn die Behörde gesetzlich verpflichtet ist, tätig zu werden.
- Die Behörde kann auch auf Antrag handeln.
- Ohne einen Antrag darf die Behörde normalerweise nicht tätig werden.