Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 8c
§ 8c – Kosten der Hilfeleistung
Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.
Kurz erklärt
- Behörden aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen nur Gebühren oder Auslagen erstatten.
- Die Erstattung erfolgt nur, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die Vorschriften stammen aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft.
- Es gibt keine allgemeine Verpflichtung zur Erstattung.
- Die Regelung betrifft die Zusammenarbeit zwischen EU-Staaten.