§ 45 – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; normal normal die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; normal normal die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; normal normal der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; normal normal die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. normal normal normal arabic (2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Kurz erklärt
- Verfahrens- oder Formfehler, die einen Verwaltungsakt nicht nichtig machen, sind unwichtig, wenn bestimmte Anforderungen nachträglich erfüllt werden.
- Dazu gehört das nachträgliche Stellen eines Antrags, das Nachreichen einer Begründung und das Nachholen einer Anhörung.
- Auch Beschlüsse von Ausschüssen und die Mitwirkung anderer Behörden können nachträglich erfolgen.
- Diese Nachholungen sind bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich.
- Wenn eine erforderliche Begründung oder Anhörung fehlt und dadurch die Anfechtungsfrist versäumt wurde, gilt die Versäumnis als nicht verschuldet.