Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 46
§ 46 – Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Kurz erklärt
- Ein Verwaltungsakt kann nicht einfach aufgehoben werden, nur weil Verfahrensvorschriften verletzt wurden.
- Dies gilt, solange der Verwaltungsakt nicht nach § 44 nichtig ist.
- Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf die Entscheidung hatte.
- Es muss offensichtlich sein, dass die Entscheidung in der Sache nicht betroffen ist.
- Formale Fehler allein rechtfertigen keine Aufhebung des Verwaltungsaktes.