Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 30

§ 30 – Geheimhaltung

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Kurz erklärt

  • Die Beteiligten haben das Recht auf Geheimhaltung ihrer Informationen.
  • Dazu gehören persönliche Lebensgeheimnisse.
  • Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind geschützt.
  • Die Behörde darf diese Geheimnisse nicht ohne Erlaubnis offenbaren.
  • Der Schutz gilt für alle Beteiligten.