Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 30
§ 30 – Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Kurz erklärt
- Die Beteiligten haben das Recht auf Geheimhaltung ihrer Informationen.
- Dazu gehören persönliche Lebensgeheimnisse.
- Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind geschützt.
- Die Behörde darf diese Geheimnisse nicht ohne Erlaubnis offenbaren.
- Der Schutz gilt für alle Beteiligten.