Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 86
§ 86 – Abberufung
Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat, normal normal seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ehrenamtliche Personen können von der einsetzenden Stelle abberufen werden.
- Eine Abberufung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel eine grobe Pflichtverletzung.
- Auch wenn sich die Person als unwürdig erweist, kann sie abberufen werden.
- Die Abberufung ist ebenfalls möglich, wenn die Person ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.