Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 94
§ 94 – Übertragung gemeindlicher Aufgaben
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Die Landesregierungen dürfen Aufgaben, die Gemeinden haben, übertragen.
- Diese Übertragung kann an andere kommunale Gebietskörperschaften oder Verwaltungsgemeinschaften erfolgen.
- Die Übertragung erfolgt durch eine Rechtsverordnung.
- Bestehende Regelungen in den Ländern bleiben gültig.
- Es handelt sich um Aufgaben gemäß den §§ 73 und 74 des Gesetzes.