Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 95

§ 95 – Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten

Nach Feststellung des Verteidigungsfalles oder des Spannungsfalles kann in Verteidigungsangelegenheiten von der Anhörung Beteiligter (§ 28 Abs. 1), von der schriftlichen Bestätigung (§ 37 Abs. 2 Satz 2) und von der schriftlichen Begründung eines Verwaltungsaktes (§ 39 Abs. 1) abgesehen werden; in diesen Fällen gilt ein Verwaltungsakt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Dasselbe gilt für die sonstigen gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Kurz erklärt

  • Bei Feststellung eines Verteidigungs- oder Spannungsfalles können bestimmte Anhörungen und schriftliche Bestätigungen entfallen.
  • Verwaltungsakte gelten abweichend von der Regelung als bekannt gegeben, wenn sie am Tag nach der Bekanntmachung erfolgen.
  • Die Regelungen gelten auch für andere Rechtsvorschriften gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes.
  • Es wird auf eine vereinfachte Handhabung in Verteidigungsangelegenheiten hingewiesen.
  • Die Vorschriften zielen darauf ab, schnelle Entscheidungen in Krisensituationen zu ermöglichen.