Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 56
§ 56 – Austauschvertrag
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen. (2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.
Kurz erklärt
- Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann geschlossen werden, wenn eine Gegenleistung für einen bestimmten Zweck vereinbart wird.
- Die Gegenleistung muss der Behörde helfen, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen.
- Sie muss angemessen sein und im Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen.
- Wenn ein Anspruch auf die Leistung der Behörde besteht, darf die Gegenleistung nur bestimmte Bedingungen erfüllen.
- Diese Bedingungen entsprechen den Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes.