Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 62

§ 62 – Ergänzende Anwendung von Vorschriften

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in den §§ 54 bis 61 haben Vorrang vor anderen Vorschriften des Gesetzes.
  • Wenn in den §§ 54 bis 61 nichts anderes steht, gelten die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes.
  • Zusätzlich gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden entsprechend angewendet.
  • Es gibt keine abweichenden Regelungen, die die allgemeinen Vorschriften außer Kraft setzen.