Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 63

§ 63 – Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren

(1) Das förmliche Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz findet statt, wenn es durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. (2) Für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten die §§ 64 bis 71 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. (3) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im förmlichen Verwaltungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

Kurz erklärt

  • Ein förmliches Verwaltungsverfahren wird durchgeführt, wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die Regelungen für das Verfahren sind in den §§ 64 bis 71 und anderen relevanten Vorschriften des Gesetzes festgelegt.
  • Mitteilungen und Aufforderungen müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
  • Die Bekanntmachung erfolgt im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde.
  • Zusätzlich werden die Informationen in örtlichen Tageszeitungen veröffentlicht, die im betroffenen Gebiet verbreitet sind.