Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 42
§ 42 – Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Kurz erklärt
- Die Behörde kann Fehler in Verwaltungsakten jederzeit korrigieren.
- Dazu gehören Schreibfehler und Rechenfehler.
- Eine Korrektur erfolgt, wenn ein berechtigtes Interesse des Betroffenen besteht.
- Die Behörde kann verlangen, dass das fehlerhafte Dokument vorgelegt wird.
- Die Korrektur dient der Richtigstellung offenkundiger Unrichtigkeiten.