Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 35
§ 35 – Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Kurz erklärt
- Ein Verwaltungsakt ist eine Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde im öffentlichen Recht.
- Er regelt einen spezifischen Einzelfall.
- Der Verwaltungsakt hat unmittelbare Rechtswirkungen nach außen.
- Eine Allgemeinverfügung ist ein spezieller Verwaltungsakt.
- Sie richtet sich an eine bestimmte oder bestimmbare Gruppe von Personen oder betrifft öffentliche Dinge.