Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 8d
§ 8d – Mitteilungen von Amts wegen
(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden. (2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie den Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde informiert andere EU-Mitgliedstaaten und die Kommission über bestimmte Sachverhalte und Personen.
- Diese Informationen werden gemäß den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über spezielle Informationsnetze übermittelt.
- Wenn eine Behörde Informationen an eine andere EU-Behörde übermittelt, muss der Betroffene darüber informiert werden.
- Die Information an den Betroffenen muss die Art der Angaben, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Übermittlung enthalten.
- Die Regelungen gelten nur, wenn es die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorsehen.