Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 21
§ 21 – Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. (2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn es einen Grund gibt, der Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer Behörde rechtfertigt, muss der zuständige Mitarbeiter die Behörde informieren.
- Der Mitarbeiter muss sich dann auf Anordnung des Behördenleiters oder dessen Beauftragten von der Mitwirkung zurückziehen.
- Wenn der Leiter der Behörde selbst betroffen ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Mitwirkung.
- Diese Regelung gilt auch für Mitglieder eines Ausschusses.
- Es wird darauf geachtet, dass die Unparteilichkeit in Verwaltungsverfahren gewahrt bleibt.