Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 89

§ 89 – Ordnung in den Sitzungen

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.

Kurz erklärt

  • Der Vorsitzende eröffnet die Sitzungen.
  • Er leitet die Sitzungen.
  • Er schließt die Sitzungen.
  • Er ist verantwortlich für die Ordnung während der Sitzungen.
  • Seine Rolle umfasst die Organisation und Kontrolle des Ablaufs.