Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 89
§ 89 – Ordnung in den Sitzungen
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
Kurz erklärt
- Der Vorsitzende eröffnet die Sitzungen.
- Er leitet die Sitzungen.
- Er schließt die Sitzungen.
- Er ist verantwortlich für die Ordnung während der Sitzungen.
- Seine Rolle umfasst die Organisation und Kontrolle des Ablaufs.