Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 90

§ 90 – Beschlussfähigkeit

(1) Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

Kurz erklärt

  • Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mehr als die Hälfte anwesend ist, mindestens jedoch drei stimmberechtigte Mitglieder.
  • Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, solange kein Mitglied widerspricht.
  • Wenn eine Angelegenheit aufgrund von Beschlussunfähigkeit zurückgestellt wurde, kann der Ausschuss bei erneuter Einladung beschlussfähig sein.
  • Für die erneute Beschlussfähigkeit ist es wichtig, dass in der Einladung darauf hingewiesen wird.
  • Die Anzahl der anwesenden Mitglieder spielt keine Rolle, wenn die Einladung auf die neue Beschlussfähigkeit hinweist.