Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 71a
§ 71a – Anwendbarkeit
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.
Kurz erklärt
- Ein Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, wenn es gesetzlich so angeordnet ist.
- Die Vorschriften dieses Abschnitts und andere relevante Vorschriften des Gesetzes gelten dann.
- Die zuständige Behörde hat bestimmte Pflichten, die in den genannten Paragraphen aufgeführt sind.
- Diese Pflichten gelten auch, wenn der Antragsteller direkt an die zuständige Behörde herantritt.
- Es gibt keine abweichenden Regelungen, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.