Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 9
§ 9 – Begriff des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.
Kurz erklärt
- Das Verwaltungsverfahren umfasst die Tätigkeiten von Behörden.
- Es dient der Prüfung von Voraussetzungen für Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge.
- Die Vorbereitung und der Erlass von Verwaltungsakten sind Teil des Verfahrens.
- Auch der Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen gehört dazu.
- Das Verfahren hat Auswirkungen nach außen.