Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 10
§ 10 – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
Kurz erklärt
- Das Verwaltungsverfahren hat keine festen Formvorschriften, wenn keine speziellen Gesetze dies verlangen.
- Es soll einfach und praktisch gestaltet sein.
- Das Verfahren sollte schnell durchgeführt werden.
- Es gibt Flexibilität in der Durchführung des Verfahrens.
- Ziel ist eine effiziente Abwicklung.