Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 10

§ 10 – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Kurz erklärt

  • Das Verwaltungsverfahren hat keine festen Formvorschriften, wenn keine speziellen Gesetze dies verlangen.
  • Es soll einfach und praktisch gestaltet sein.
  • Das Verfahren sollte schnell durchgeführt werden.
  • Es gibt Flexibilität in der Durchführung des Verfahrens.
  • Ziel ist eine effiziente Abwicklung.