§ 34 – Beglaubigung von Unterschriften
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text, normal normal Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen. normal normal normal arabic (2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird. (3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist, normal normal die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, normal normal den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, normal normal den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel. normal normal normal arabic (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend. (5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Kurz erklärt
- Bestimmte Behörden dürfen Unterschriften beglaubigen, wenn diese für eine Behörde oder gesetzlich vorgeschriebene Stelle benötigt werden.
- Unterschriften müssen in Anwesenheit des beglaubigenden Bediensteten geleistet oder anerkannt werden.
- Der Beglaubigungsvermerk muss direkt bei der Unterschrift angebracht werden und bestimmte Informationen enthalten.
- Die Regelungen zur Beglaubigung gelten auch für Handzeichen.
- Rechtsverordnungen zur Beglaubigung benötigen keine Zustimmung des Bundesrates.