Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, normal normal der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen, normal normal normal arabic soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären. (3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. (4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz regelt die Verwaltungstätigkeit öffentlicher Behörden in Deutschland, einschließlich Bund, Länder und Gemeinden.
  • Es gilt für die Ausführung von Bundesrecht durch diese Behörden, sofern keine entgegenstehenden Vorschriften bestehen.
  • Auch wenn Länder Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, findet das Gesetz Anwendung, solange es keine widersprüchlichen Regelungen gibt.
  • Für neue Bundesgesetze, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erlassen werden, gilt es nur, wenn der Bundesrat zustimmt.
  • Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt.