Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 64
§ 64 – Form des Antrags
Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.
Kurz erklärt
- Ein förmliches Verwaltungsverfahren erfordert einen Antrag.
- Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
- Alternativ kann der Antrag auch zur Niederschrift bei der Behörde gestellt werden.
- Die Behörde ist der Ort, an dem der Antrag eingereicht wird.
- Der Antrag ist eine Voraussetzung für das Verfahren.