Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 64

§ 64 – Form des Antrags

Setzt das förmliche Verwaltungsverfahren einen Antrag voraus, so ist er schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu stellen.

Kurz erklärt

  • Ein förmliches Verwaltungsverfahren erfordert einen Antrag.
  • Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden.
  • Alternativ kann der Antrag auch zur Niederschrift bei der Behörde gestellt werden.
  • Die Behörde ist der Ort, an dem der Antrag eingereicht wird.
  • Der Antrag ist eine Voraussetzung für das Verfahren.