Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 87

§ 87 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist, normal normal eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Wer verpflichtet ist, eine ehrenamtliche Tätigkeit zu übernehmen, muss dies tun.
  • Wenn jemand ohne guten Grund seine ehrenamtliche Tätigkeit niederlegt, handelt er ordnungswidrig.
  • Die Ordnungswidrigkeit bezieht sich auf die Nichterfüllung der Verpflichtung zur ehrenamtlichen Tätigkeit.
  • Es kann eine Geldbuße für diese Ordnungswidrigkeit verhängt werden.
  • Die Regelung betrifft ausschließlich ehrenamtliche Tätigkeiten.