Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 79

§ 79 – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

Kurz erklärt

  • Für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten spezielle Regeln.
  • Diese Regeln sind in der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt.
  • Es gibt auch zusätzliche Vorschriften zur Ausführung dieser Ordnung.
  • Wenn ein anderes Gesetz etwas anderes bestimmt, hat dieses Vorrang.
  • Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes.