Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 79
§ 79 – Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Kurz erklärt
- Für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten spezielle Regeln.
- Diese Regeln sind in der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt.
- Es gibt auch zusätzliche Vorschriften zur Ausführung dieser Ordnung.
- Wenn ein anderes Gesetz etwas anderes bestimmt, hat dieses Vorrang.
- Ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes.