Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 47

§ 47 – Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte. (3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. (4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen umgedeutet werden, wenn er das gleiche Ziel verfolgt und rechtmäßig hätte erlassen werden können.
  • Die Umdeutung ist nicht erlaubt, wenn sie der Absicht der Behörde widerspricht oder nachteiliger für den Betroffenen wäre.
  • Eine Umdeutung ist auch unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden darf.
  • Entscheidungen, die gesetzlich gebunden sind, können nicht in Ermessensentscheidungen umgedeutet werden.
  • Eine bestimmte Regelung (§ 28) ist ebenfalls anzuwenden.