Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 58
§ 58 – Zustimmung von Dritten und Behörden
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
Kurz erklärt
- Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag benötigt die schriftliche Zustimmung eines Dritten, um wirksam zu werden.
- Wenn ein Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes geschlossen wird, der die Genehmigung einer anderen Behörde erfordert, ist er ebenfalls erst wirksam, wenn diese Behörde zustimmt.
- Die Zustimmung muss in der vorgeschriebenen Form erfolgen.
- Ohne die Zustimmung des Dritten oder der anderen Behörde ist der Vertrag nicht gültig.
- Dies gilt für Verträge, die in die Rechte Dritter eingreifen oder die Genehmigung einer Behörde benötigen.