Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 8e

§ 8e – Anwendbarkeit

Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch auf diese Staaten anzuwenden sind.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen treten mit Inkrafttreten des jeweiligen EU-Rechtsaktes in Kraft.
  • Sie gelten, wenn der Rechtsakt unmittelbare Wirkung hat.
  • Die Regelungen sind auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist anwendbar.
  • Sie finden Anwendung auf andere Vertragsstaaten des EWR.
  • Dies gilt, wenn EU-Rechtsakte auch für diese Staaten relevant sind.