Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Mai 1976
§ 71e
§ 71e – Elektronisches Verfahren
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Das Verfahren kann auf Wunsch elektronisch durchgeführt werden.
- Es gibt spezielle Regelungen in § 3a, die weiterhin gelten.
- Die elektronische Abwicklung ist eine Option, nicht verpflichtend.
- Der Antragsteller kann entscheiden, ob er das Verfahren elektronisch möchte.
- Bestimmte Absätze des § 3a sind von dieser Regelung nicht betroffen.