Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 71e

§ 71e – Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren kann auf Wunsch elektronisch durchgeführt werden.
  • Es gibt spezielle Regelungen in § 3a, die weiterhin gelten.
  • Die elektronische Abwicklung ist eine Option, nicht verpflichtend.
  • Der Antragsteller kann entscheiden, ob er das Verfahren elektronisch möchte.
  • Bestimmte Absätze des § 3a sind von dieser Regelung nicht betroffen.