Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Mai 1976
§ 72

§ 72 – Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren

(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwenden, § 29 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren ist. (2) Die Mitteilung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 und die Aufforderung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 sind im Planfeststellungsverfahren öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass die Behörde die Mitteilung oder die Aufforderung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt macht.

Kurz erklärt

  • Bei einem Planfeststellungsverfahren gelten bestimmte gesetzliche Vorschriften (§§ 73 bis 78) sowie weitere Regelungen, es sei denn, es gibt abweichende Bestimmungen.
  • Die §§ 51 und 71a bis 71e finden keine Anwendung.
  • § 29 wird so angewendet, dass Akteneinsicht nach Ermessen gewährt wird.
  • Mitteilungen und Aufforderungen im Planfeststellungsverfahren müssen öffentlich bekannt gemacht werden.
  • Die Bekanntmachung erfolgt in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in örtlichen Tageszeitungen.