§ 77 – Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluss sind dem Träger des Vorhabens die Wiederherstellung des früheren Zustands oder geeignete andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde zu geeigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind.
Kurz erklärt
- Wenn ein begonnenes Vorhaben endgültig aufgegeben wird, muss die Planfeststellungsbehörde den entsprechenden Beschluss aufheben.
- Im Aufhebungsbeschluss können Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands oder andere geeignete Maßnahmen angeordnet werden.
- Diese Maßnahmen sind erforderlich, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen oder nachteilige Auswirkungen auf Rechte anderer verhindern.
- Wenn nach dem Planfeststellungsverfahren auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen auftreten, kann der Vorhabenträger zu Vorkehrungen verpflichtet werden.
- Die Kosten für diese Vorkehrungen trägt der Eigentümer des benachbarten Grundstücks, es sei denn, die Veränderungen sind durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht.